Satzungen

§ 1: Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Geschichte und Region / Storia e regione“. Er hat seinen Sitz in Bozen, Armando Diaz Str. 8, 39100 Bozen

 

§ 2: Zielsetzungen

„Geschichte und Region / Storia e regione“ hat den Zweck, ein Sammelbecken für Wissenschaftler/innen zu bilden mit dem Ziel, die historische Forschung zu fördern. Im Besonderen verfolgt der Verein folgende Ziele:

  1. Entwicklung eines Konzepts für mittel- und langfristigen Perspektiven verpflichtete Forschung zur Regionalgeschichte des mittleren Alpenraums;
  2. Verstärkte Anwendung neuerer Forschungsmethoden und -zugänge zur Regionalgeschichte;
  3. Förderung der Zusammenarbeit von Historiker/innen untereinander und mit Wissenschaftler/inner verwandter Disziplinen;
  4. Entwicklung und Förderung regionalgeschichtlicher Forschungsprojekte;
  5. Publikation regionalgeschichtlicher Forschungsarbeiten;
  6. Organisation von bzw. Mitarbeit an Tagungen, Ausstellungen und anderen historischen Initiativen;
  7. Aufbau von dauerhaften Forschungsstrukturen in Form eines regionalhistorischen Forschungsinstituts.

 

Als kulturell-wissenschaftlicher Verein verfolgt Geschichte und Region keine Gewinnzwecke. Der Verein ist gemeinnützig, überparteilich und steht allen Sprachgruppen offen. Der Verein arbeitet verwaltungs- und vermögensrechtlich autonom.

 

§ 3: Vermögen

Das Vermögen des Vereins setzt sich zusammen aus:

  • möglichen Zuschüssen, Schenkungen und Nachlässen und dem allgemeinen Erwerb von beweglichen und unbeweglichen Gütern;
  • eventuellen Reservefonds, die sich aus Überschüssen aus der Jahresbilanz ergeben.

Die Einkünfte ergeben sich aus: den Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Beiträgen von öffentlicher und privater Hand, möglichen Sponsoren und sonstigen Zuwendungen

Das Geschäftsjahr schließt jeweils mit dem 31. Dezember jedes Jahres.

Eventuelle Verwaltungsüberschüsse werden für statutarische Zwecke verwendet. Die Einkünfte dürfen weder in direkter noch in indirekter oder zeitversetzter Form unter die Mitglieder aufgeteilt werden.

 

§ 4: Mitglieder

Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen oder juristischen Personen werden, welche die Satzung des Vereins anerkennen und bereit sind, ihre Ziele zu unterstützen.

Als fördernde Mitglieder gelten physische oder juristische Personen, die die Tätigkeit des Vereins durch namhafte finanzielle Beiträge unterstützen.

Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn dies im Interesse des Vereins geboten scheint. Der Vorstand ist verpflichtet, seine Entscheidung schriftlich zu begründen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Auflösung (juristische Personen) oder durch Ausschluss über gegründeten Entscheid des Vorstandes.

 

§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht zur Vollversammlung Tagesordnungspunkte aufnehmen zu lassen, in ihre Anträge zu stellen und das Wahl- und Stimmrecht persönlich auszuüben.

Die Mitglieder haben die Pflicht:

– die Satzung einzuhalten und die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern;

– die von der Vollversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.

Die Leistungen der Mitglieder werden vorwiegend ehrenamtlich erbracht.

Die ordentlichen Mitglieder sind angehalten, untereinander regelmäßigen Austausch über ihre Forschungsergebnisse zu pflegen.

 

§ 6: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Vollversammlung, der Vorstand, die RechnungsprüferInnen; das Schiedsgericht.

 

§ 7: Vollversammlung

Die Vollversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschießt die langfristige Aufgabenstellung, im Besonderen obliegen ihr:

  1. Wahl des Vorstandes, der RechnungsprüferInnen und der Versammlungsleitung;
  2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen;
  3. Entlastung des Vorstandes;
  4. Genehmigung des jährlichen Arbeitsprogramms, der Jahresabschlussrechnung und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  5. Beschlussfassung über Anträge und sonstige Tagesordnungspunkte;
  6. Enthebung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder;
  7. Satzungsänderung bei Wahrung des Zwecks;
  8. Auflösung des Vereins.

 

Die ordentliche Vollversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Vollversammlung werden durch den Vorstand bestimmt und werden mindestens 14 Tage vorher allen Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben.

Eine außerordentliche Vollversammlung ist dann einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt, oder wenn es von wenigstens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen gefordert wird.

Die Beschlüsse der Vollversammlung werden mit Stimmenmehrheit und bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder gefasst. Bei einer zweiten Einberufung ist die Beschlussfassung unabhängig von der Anzahl der Anwesenden gültig.

Zur Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder und die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Zuweisung des Vermögens ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder erforderlich.

Alle Mitglieder, die ihren jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichtet haben, sind bei der Vollversammlung stimmberechtigt.

 

§ 8: Vorstand

Der Vorstand besteht aus sieben von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern. Es können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

Im Vorstand sollten möglichst alle traditionellen historischen Abteilungen (Alte Geschichte, Mediävistik, Neuere Geschichte, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Zeitgeschichte) vertreten sein. Dem Vorstand steht es frei, bis zu zwei weitere Mitglieder zu kooptieren.

Zur Unterstützung des Vorstandes oder zur Durchführung verschiedener Aufgaben kann der Vorstand Arbeits- und Projektgruppen bilden und ordentliche Mitglieder und sonstige Sachkundige zur Mitarbeit berufen.

Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen den/die Vorsitzende/n, seinen/ihren Stellvertreter/in, den/die Schriftführer/in und den/die Kassier/in.

Der Vorstand wird von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit alle zwei Jahre neu gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, dann kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen bestellen.

Die rechtliche Vertretung des Vereins gegenüber Dritten oder vor Gericht obliegt dem/der Vorsitzenden oder, im Falle seiner/ihrer Abwesenheit oder Verhinderung dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 9: Beschlussfassung des Vorstandes

Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der/die Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung dessen/deren Stellvertreter je nach Bedarf ein. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Sitzung leitet der/die Vorsitzende, bei Verhinderung sein/e bzw- ihr/ihre Stellvertreter/in.

Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das nach Unterzeichnung der Sitzungsleitung von den Mitgliedern eingesehen werden kann.

Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können von der Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit ihrer Funktion enthoben werden. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des gesamten Vorstandes an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Bestimmung eines/einer Nachfolgers/in wirksam.

 

§ 10: Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Vollversammlung durchzuführen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Führung der laufenden Geschäfte;
  2. die Verwaltung des Vermögens;
  3. die Vorbereitung und Vorlage des Jahresberichts und der Jahresabschlussrechnung, sowie die Ausarbeitung des Haushaltsplanes;
  4. Vorbereitung und Durchführung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Tätigkeitsplanes;
  5. Abgabe von Erklärungen zu Zielsetzungen und Aktivitäten des Vereins betreffende Fragen;
  6. Begutachtung eingelaufener Projektanträge.

 

§ 11: Vorsitzende/r

Er/sie vertritt den Verein nach außen, beruft den Vorstand ein und veranlasst die Ausschreibung der Vollversammlung. Er/sie unterzeichnet zusammen mit dem/der Schriftführer/in die rechtsverbindlichen Verträge. In Fällen der Dringlichkeit ist der/die Vorsitzende ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Er/sie hat in der nächstfolgenden Vorstandssitzung über sie zu berichten und die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.

 

§ 12: Stellvertreter/in

Er/sie vertritt den/die Vorsitzende/en, wenn diese/er verhindert ist.

 

§ 13: Kassier/in

Er/sie ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

§ 14: RechnungsprüferInnen

Die beiden Rechnungsprüfer/innen werden von der Vollversammlung auf zwei Jahre gewählt. Ihnen obliegt die Prüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses zur Vollversammlung, der sie darüber zu berichten haben.

 

§ 15: Schiedsgericht

Streitigkeiten, die sowohl zwischen dem Vorstand und den einzelnen Mitgliedern als auch zwischen den letztgenannten entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht endgültig mit Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, dass jeder Streitteil zwei Mitglieder entsendet, welche ein fünftes Mitglied zum/zur Vorsitzenden wählen.

 

§ 16: Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung und nur mit Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen ist einer gemeinnützigen Organisation mit demselben oder einem ähnlichen Ziel zu übertragen.